Für dich beginnt ein neuer Lebensabschnitt, in dem du viel lernen und wertvolle praktische Erfahrungen machen wirst. Das Berufsleben bringt für dich als Arbeitnehmer ein ganzes Paket an Rechten und Pflichten mit.
Im folgenden Überblick findest du Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen, mit denen du früher oder später in jedem Angestelltenverhältnis konfrontiert sein wirst.
Ist die übereinstimmende Willenserklärung (mündlich oder schriftlich) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der wesentliche Inhalt ist für dich als Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung und für den Arbeitgeber die Bezahlung des Lohnes oder Gehaltes. Um bei etwaigen Streitigkeiten auf der sicheren Seite zu sein, solltest du auf jeden Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Der Arbeitgeber ist zwar dazu nicht verpflichtet, jedoch muss er dir bei einer Beschäftigung, die länger als einen Monat dauert, einen Dienstzettel ausstellen.
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und dient der Beweissicherung. Wenn dein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, muss dir dein Arbeitgeber auf dein Verlangen hin innerhalb einer Zweimonatsfrist einen Dienstzettel mit folgenden Angaben ausstellen:
Persönlichen Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Beginn – Ende
Befristung
Kündigungsfrist
Kollektivvertrag mit Einstufung in das Gehaltsschema
Der Mindestlohn, den dir dein Arbeitgeber für deinen Job bezahlen muss, richtet sich nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche. Daneben hast du auch Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Mindestlohn ist also jener Betrag, der dir auf jeden Fall zusteht. Darüber hinaus kann dein Arbeitgeber aber natürlich auch mehr Geld springen lassen. Einerseits hängt deine Bezahlung also von rechtlichen Standards ab, zum Teil ist sie aber auch von deinem Verhandlungsgeschick abhängig.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Als Arbeitnehmer gebührt dir Entgeltfortzahlung wenn du krank bist, einen Unglücksfall erleidest oder einen Kur- bzw. Erholungsaufenthalt in Anspruch nimmst, der von der Sozialversicherung bewilligt worden ist. Im Krankheits- oder Unglücksfall steht dir die Entgeltfortzahlung aber nur dann zu, wenn du arbeitsunfähig bist und das durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Außerdem darfst du die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Als Arbeitnehmer bist du verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unaufgefordert unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen des Arbeitgebers musst du eine ärztliche Bestätigung (z. B. kassenärztliche Bescheinigung) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der Arbeitgeber Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.
In Österreich sind fünf Wochen Urlaub jährlich gesetzlich vorgeschrieben, also 25 Tage. Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot) und nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr hast du - jeweils mit Beginn des Arbeitsjahres - auf den gesamten Urlaub Anspruch.
Wann du Urlaub nimmst, muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wobei auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Es ist somit nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig „aufzwingen“ kann; umgekehrt darf aber auch der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern.
Betriebsrat und Arbeiterkammer geben dir in allen arbeitsrechtlichen Belangen Auskunft. Es ist gut über seine Rechte informiert zu sein, aber besser zuerst an die Pflichten zu denken. Gerade im ersten Job soll deine Einsatzbereitschaft im Vordergrund stehen. In diesem Sinn, frohes Schaffen!