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Raiffeisen Club-Wien
Bürgschaft und Verpfändung zurück
Zwei gängige Sicherheiten bei der Kreditvergabe.

Die Bürgschaft:

Hierbei verpflichtet sich ein Dritter (=der Bürge) vertraglich gegenüber dem Gläubiger (=die Bank) zur Zahlung der Schuld, wenn der ursprüngliche Schuldner (=Kreditnehmer) seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Grundsätzlich haftet der Bürge solidarisch zum Hauptschuldner = „solidarische Bürgschaft“  (Gem. § 1357 ABGB ist der Bürge gleich dem Hauptschuldner) und ist zur Zahlung verpflichtet. Wenn der Bürge die Verpflichtung des Hauptschuldners erfüllt, kann der Bürge vom Hauptschuldner die Begleichung der Schuld verlangen. (Rückgriffsanspruch gem. § 1358 ABGB)

Die Bürgschaftsverpflichtung endet, wenn:

  • die Hauptschuld (der Kredit) getilgt wird
  • die Bank den Bürgen „entlässt“
  • die Zeit, für die eine befristete Bürgschaft abgeschlossen wurde, abläuft
  • der Bürge verstirbt (und der Gläubiger innerhalb von 3 Jahren die Erben nicht verständigt)

Hinweis:

„die Bürgschaft ist akzessorisch“ bedeutet „vom Grundgeschäft abhängig“. Der Bürgschaftsvertrag erlischt bzw. ist nichtig, wenn der Kreditvertrag erlischt bzw. nicht zustande kommt.

Die Verpfändung:

Wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, hat die Bank das Recht, aus verpfändeten Sachen oder Rechten Geld zur Tilgung der Kreditraten zu beziehen.

In der Praxis wird oftmals Folgendes verpfändet:

  • Wertpapiere
  • Sparbücher
  • Lebensversicherungen
  • Grundstücke, Gebäude
  • Sonstige Werte (Schmuck, Antiquitäten ...)
  • Lohn-/Gehaltsansprüche

Als Pfandvertrag dient eine Verpfändungserklärung.

  • Übergabe: Bewegliche Sachen, wie z.B. Sparbücher und Wertpapiere, muss der Kreditnehmer der Bank übergeben.
  • Verständigung: Die Bank kann den Arbeitgeber des Kreditnehmers oder das Versicherungsinstitut (z.B. bei Verpfändung einer Lebensversicherung) verständigen. Sollte der Kreditnehmer die Raten nicht bezahlen, wird das Gehalt bzw. der Lohn oder die Lebensversicherung zur Tilgung herangezogen.
  • Eintragung ins Grundbuch: Werden unbewegliche Sachen (z.B. Gebäude und Gründstücke) verpfändet, erfolgt ein Eintrag im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuches.

Hinweise:

  • Festbetragshypothek (Darlehenshypothek):
    Diese Hypothek ist nur zur Sicherstellung einer bestimmten Summe (Darlehen) bestimmt. Der Wert der Hypothek fällt mit dem Saldo des Kredits. Eine Wiederausnützung ist nicht möglich. Sollte das Darlehen zwischenzeitlich aufgestockt werden, so ist eine neuerliche Eintragung im Grundbuch erforderlich.
  • Höchstbetragshypothek (gängig in der Praxis):
    Wird z.B. bei Rahmenkrediten verwendet, wo die Saldi schwanken können, und kann wieder ausgenutzt werden. Sämtliche Forderungen, die aus dem gesicherten Kreditgeschäft entstehen, sind bis zu einem Höchstbetrag pfandrechtlich abgedeckt. Im Grundbuch ist nicht ersichtlich, ob und wie weit die Höchstbetragshypothek ausgenützt ist.
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