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Im Sommersemester 2009 galt erstmals die neue Regelung des Studienbeitrages. |
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass österreichische Studierende und Studierende aus der EU sowie Studierende, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages Österreicher/innen in Hinblick auf den Berufszugang gleichgestellt sind (z.B. Personen aus einem EWR-Land, Konventionsflüchtlinge) erst dann den Studienbeitrag zu bezahlen haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als zwei Semester überschreiten.
Studierende aus Drittstaaten müssen pro Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro pro Semester bezahlen. Der doppelte Studienbeitrag entfällt. Bei Nachweis des Daueraufenthaltes in Österreich können Drittstaatenangehörige einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
Für alle jene EU-BürgerInnen, die die Mindeststudienzeit überschreiten, wurden die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrages ausgeweitet:
- Krankheit und Schwangerschaft (mehr als 2 Monate Hinderung am Studium),
- Überwiegende Betreuung von (eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden) Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt,
- Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung von mindestens 14 x dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze (ca. € 5.008),
- Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50%.
- Erhalt von Studienbeihilfe im aktuellen bzw. vorangegangenen Semester
- Präsenz- oder Zivildienst
In der Nachfrist erhöht sich der Beitrag wie bisher um 10% auf € 416,20 (inkl. ÖH-Beitrag). Außerordentliche Studierende müssen den Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 bezahlen.
Ausnahmen
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Studierende, die ausschließlich Universitätslehrgänge besuchen,
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TeilnehmerInnen der Vorbereitungslehrgänge an den Universitäten der Künste und
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beurlaubte Studierende bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag. Für Universitätslehrgänge ist zusätzlich Unterrichtsgeld zu bezahlen.
Entsprechende Erlagscheine werden den Studierenden von den jeweiligen Unis zugesandt. Erstzugelassene Studierende erhalten die erforderlichen Unterlagen und Hinweise anlässlich der Einreichung ihres Zulassungsantrages an der Universität.