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Raiffeisen Club-Wien
Gleichbehandlung zurück
Es besteht das Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes bei:

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2. Festsetzung des Entgeltes
3. Gewährung von Sozialleistungen
4. Aus- und Weiterbildung
5. beruflichem Aufstieg und Beförderungen
6. sonstigen Arbeitsbedingungen.

Unmittelbare (direkte) Diskriminierung
Ist eine Ungleichbehandlung, welche an spezifischen Geschlechtsmerkmalen (Unterschied Mann/Frau) anknüpft.

Mittelbare (indirekte) Diskriminierung
Es wird von anderen Unterscheidungskriterien ausgegangen. Es handelt sich aber trotzdem um solche, von denen überwiegend Frauen im Arbeitsleben betroffen sind.

Häufigster Anwendungsfall ist die Teilzeitarbeit. Frauen üben diese wesentlich öfter aus. Werden Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt, wird in der Regel eine indirekte Diskriminierung anzunehmen sein.

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung

Öffentlich und innerhalb des Betriebes (Unternehmens) müssen Stellen geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Auch sonstige Hinweise, die auf eine Ausschreibung nur für ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen, sind unzulässig. Zuwiderhandeln kann eine Verwaltungsstrafe (bis 363 Euro) nach sich ziehen. Ausnahmen bilden Tätigkeiten, bei denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung ist.

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weiterführende Informationen
 Gleichbehandlung: Sanktionen und Verjährung 
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